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Tourismustaxen

Kurtaxengelder sind Steuerabgaben. Das kantonale Tourismusgesetz vom 9.02.1996 umschreibt im Kapitel 4 unter Artikel 17 den Geltungsbereich, von wem und mit welchen Grundlagen die Kurtaxe erhoben werden darf/kann.

4. Kapitel: Finanzen 1. Kurtaxe

Art. 17 Geltungsbereich
1 Eine Kurtaxe wird von den Gästen erhoben, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten.
2 Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Dieses Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe.

Im Artikel 18 wird umschrieben, wer von der Bezahlung der Kurtaxe befreit ist oder befreit werden kann:

Art. 18 Befreiung
1 Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit:
a) alle Personen, die in der Gemeinde, in der die Kurtaxe anfällt, ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff;
b) alle Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen zu Besuch sind. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parental gehören und deren Ehegatten;
c) die Kinder unter sechs Jahren; zwischen sechs und sechzehn bezahlen sie die halbe Taxe;
d) die Schüler, Lehrlinge und Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode;
e) die Patienten und Insassen von Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten die vom Staat Wallis bewilligt sind;
f) die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste sofern sie im Dienst
2 Der Staatsrat und die Gemeinden können weitere Fälle der Kurtaxenbefreiung vorsehen.

Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe vom 06.11.1996
Art. 1

1 Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.
 

WAS IST DIE KURTAXE? AUF WELCHER BASIS WIRD SIE ERHOBEN?

In Artikel 19 wird der Kurtaxenansatz umschrieben. Dies bedeutet auch, dass der Ansatz der Kurtaxe nicht willkürlich zustande kommen kann. Weder Gemeinde noch Tourismusverein können sich über die gesetzliche Vorgabe hinwegsetzen.

Art. 19 Ansatz
1 Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann je nach Saison variieren.
2 Der Kurtaxenansatz wird anhand der verursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche diese Einnahmen gemäss Artikel 22 eingesetzt werden können.


WOFÜR WIRD DIE KURTAXE EINGESETZT?

Im Artikel 22 wird die Verwendung der Kurtaxen-Einnahmen im Detail umschrieben. Der Artikel 22 lautet im Detail wie folgt:

Art. 22 Verwendung
1 Der Kurtaxenertrag wird im Interesse der Unterworfenen verwendet.
2 Er dient namentlich zur Finanzierung von:
a) dem Betrieb eines Informations- und Reservationsdienstes;
b) der Animation am Ort;
c) der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen.

Damit ist klar, dass die Kurtaxe nicht in irgendeiner Form verwendet werden darf. Der Gemeinderat hat die Oberaufsicht, dass die Umsetzung dieses Artikels eingehalten wird.
 

KURTAXENREGLEMENTE IN DEN GEMEINDEN GOMS UND OBERGOMS

Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 8. Oktober 2018 wurden die Kurtaxenreglemente der Funsionsgemeinde Goms und der Gemeinde Obergoms in Bezug auf die Höhe der Durchschnittsbelegung korrigiert. Dazu haben die Gemeinden und die Obergoms Tourismus AG in gemeinsamen Gesprächen mit Vertretern der Hotellerie und der IG Zweitwohnungen Goms die durchschnittliche Auslastung von 31 Nächten pro Jahr und Bett neu festgelegt. 

Am 28. März 2019 wurden die angepassten Reglemente an den Urversammlungen der Gemeinden Goms und Obergoms angenommen und anschliessend vom Kanton homoloiert. Die aktuellen Reglemente konnten auf den 1. November 2019 in Kraft gesetzt werden.

 

 

  Erwachsene Kinder 6 - 16 Jahre Kinder bis 6 Jahre
Hotels CHF 3.00 CHF 1.50 gratis
Ferienwohnungen CHF 3.00 CHF 1.50 gratis
Maiensässe CHF 3.00 CHF 1.50 gratis
Gruppenunterkünfte CHF 3.00 CHF 1.50 gratis
Campings CHF 3.00 CHF 1.50 gratis

Das kommunale Kurtaxenreglement sieht zudem vor, dass jede Wohnung / jedes Chalet ab 1. November 2017 die Kurtaxe anhand einer Pauschale abrechnet. Und zwar unabhängig, ob Sie das Objekt für sich nutzen, ob Sie vermieten oder ob Sie Ihr Objekt Freunden/Bekannten zur Verfügung stellen. Neu ist die Grösse des Objektes nach Grundbuchauszug massgebend. Das Reglement sieht drei verschiedene Grössen von Objekten vor:

- Klein:  Studios bis und mit 2 ½-Zimmerwohnungen   CHF 186.00

- Mittel:  3- oder 3 ½-Zimmerwohnungen                       CHF 372.00

- Gross: 4- und mehr Zimmerwohnungen                     CHF 465.00

- Maiensässe (Bemessung 1. Mai bis 31. Oktober)      CHF   96.00

 

MAIENSÄSSE

Als Maiensäss im Sinne des Kurtaxenreglementes gelten generell die Bauten ausserhalb der Bauzone. Die Gemeinden gehen in ihren Reglementen von einer maximalen Nutzung derselben zwischen 1. Mai und 31. Oktober (oder bei akuter Lawinengefährdung später/früher) aus. Die Kurtaxenpauschale ist aufgrund der eingeschränkten Nutzung auf pauschal CHF 150.00 pro Maiensäss angesetzt.
Ab dem Jahr 2020 wird eine Anpassung der Pauschale von CHF 96.00 (durchschnittlicher Übernachtungssatz von 16 Nächten) vorgenommen.

 

WIE ZAHLE ICH ALS EIGENTÜMER EINER FERIENWOHNUNG MEINE KURTAXEN?

Die Kurtaxe wird einmal im Jahr (Anfang November) pauschal in Rechnung gestellt. Die Gemeinden Goms und Obergoms haben den Auftrag dafür, wie bis anhin, der Obergoms Tourismus AG übertragen. Mit Zahlung der Jahresrechnung sind alle Kurtaxen abgegolten. Seitens der Gemeinden Goms und Obergoms oder Obergoms Tourismus AG erfolgt kein weiteres Inkasso. Bitte beachten Sie, dass die Tourismusförderungstaxe weiterhin für Vermietungen fällig wird.

KANN DER BESITZER KURTAXE VON SEINEN GÄSTEN/FREUNDEN VERLANGEN?

Mit der Pauschalisierung bezahlt der Eigentümer die Kurtaxe einmalig jährlich für sein Objekt. Wenn er das Objekt an Gäste vermietet oder Freunden zur Verfügung stellt, kann er die Kurtaxe von seinen Mietern gemäss den gültigen Kurtaxen-Ansätzen verlangen. Die Abrechnung der Kurtaxen erfolgt also mit dem Vermieter direkt. Der Besitzer kann über diese Einnahmen verfügen.

MEINE WOHNUNG IST DAUERVERMIETET. MUSS ICH TROTZDEM DIE PAUSCHALE ENTRICHTEN?

Hier gilt es zu unterscheiden, an wen die Wohnung vermietet ist.

  • Ist die Wohnung an eine Person vermietet welche ihre Schriften in der Gemeinde Goms oder Obergoms hat und hier die Steuern entrichtet, wird die Wohnung automatisch zur Erstwohnung und unterliegt somit nicht der Kurtaxenpauschale.
  • Ist die Wohnung an eine Person dauervermietet, welche ihre Schriften nicht in der Gemeinde Goms oder Obergoms hat, unterliegt die Wohnung der Kurtaxenpauschale. 

GÄSTEKARTE "ENTDECKERPASS"

Aktuelle Inforamtionen zum Thema Entdeckerpass finden Sie im Menü Entdeckerpass

WAS IST EINE TOURISMUSFÖRDERUNGSTAXE?

Tourismusförderungstaxen sind Steuerabgaben gestützt auf die Artikel 27 bis 31 des kantonalen Tourismusgesetzes in welchem den Gemeinden das Recht zugesprochen wird, an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben.

Die Eigentümer von vermieteten Ferienwohnungen entrichten jährlich folgende Pauschalen:

CHF 120.00   für eine 1 - 2-Zimmerwohnung
CHF 150.00   für eine 2.5 - 3 Zimmer Wohnung
CHF 180.00   für eine 3.5 Zimmer Wohnung und grösser

Diese Erträge dürfen ausschliesslich zur Finanzierung von Massnahmen zur Tourismusförderung verwendet werden.

TOURISMUSJAHR

Unser Tourismusjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober.

NEUE ONLINE-UMFRAGE DES WALLISER TOURISMUS OBSERVATORIUMS WTO

Der Walliser Tourismus ist vielen Herausforderungen ausgesetzt. Veränderungen in der Umweltpolitik, wie dies die LEX Weber oder das Raumplanungsgesetz verlangen, zwingen die Destinationen Strategien zu entwickeln, wie sie von der vorherrschenden Bauwirtschaft zur Optimierung des bestehenden Immobilienparks gelangen. Die Zweitwohnungen sind ein zentrales Thema in diesem Umbruch und die Kenntnis über den Einfluss, die Rolle und die Erwartungen der Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer ist von grosser Bedeutung. Das Walliser Tourismus Observatorium WTO hat in Zusammenarbeit mit der VSV2W (Walliser Verband der Zweitwohnungen) und Eigentümervereinigungen eine Online-Befragung ausgearbeitet um die Meinungen und Absichten der Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer besser zu kennen. Bitte nehmen Sie sich hierfür ein paar Minuten Zeit:

http://bit.ly/2voqfUo

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